Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten
1. Berücksichtigung der Friedhofsordnungen:
Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der örtlich geltenden Friedhofsordnung und allfälliger anderer Rechtsvorschriften fachgerecht ausgeführt.
2. Art und Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten:
Die Art und das Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten (Bepflanzung, Grabpflege) richten sich nach der
Jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Sie orientieren sich im Zweifel an den örtlichen Gegebenheiten
(Lage, Klima, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit, Schatten- oder Sonnenseitigkeit usw.), die der Gärtner nach fachlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat.
Für folgende Leistungen, die stets gesondert in Rechnung gestellt werden, ist jedenfalls ein besonderer Auftrag erforderlich:
a) Abfahren nicht benötigter Erde,
b) Auffüllen der Grabstätte,
c) Lieferung von Pflanzenerde, bei Neugestaltung der Grabstätte (z.B. nach Beilegung)
d) Verlegen von Platten,
e) Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien,
f) Winterschutz von Pflanzen,
g) Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Zu- und Abtransport von Trauergebinden etc.)
h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- u. Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Hecken- u. Rosenschnitt, Anbringen von Schutzgitter, Schädlingsbekämpfung, Düngen und Bodenverbessern, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden),
i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung. Neuanlage des Rasens.
3. Haftung:
Der Friedhofsgärtner übernimmt keine Haftung für von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder
durch höhere Gewalt oder Dritte herbeigeführte Schäden an der Grabstätte, an Grabsteinen,
Grabausstattungs- und Grabausschmückungsgegenständen (Grabvasen, Tonschalen, Grablaternen, Pflanzen, Beschriftungen, Absinken des Erdreiches, Schäden durch Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische oder pflanzliche Schädlinge etc.)
4. Gewährleistung:
Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerischen Arbeiten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen, wobei folgendes zu beachten ist:
a) Eine Gewähr für das Anwachsen neuer Pflanzen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
b) Wurde dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt, daß infolge von nicht im Einflußbereich des Friedhofsgärtners liegenden Gründen (ungünstige örtliche Lage der Grabstätten, Schattenlage, mangelhafte oder schwer zu bearbeitende Böden etc.) der Erfolg der Auftraggeber das Risiko eines dennoch erteilten Auftrages dieser Arbeiten, für deren Mißlingen den Friedhofsgärtner keine Gewährleistung bzw. Haftung trifft.
c) Im Falle eines vom Friedhofsgärtner zu vertretenden behebbaren Mangels seiner Arbeiten ist der Friedhofsgärtner berechtigt, unter Ausschluß von Preisminderungs- oder anderen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben.
5. Zahlungsbedingungen:
a) Die friedhofsgärtnerischen Arbeiten werden jeweils im vorhinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt.
b) Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen.
c) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.
d) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
6. Daueraufträge:
Daueraufträge, welche zeitlich unbeschränkt erteilt werden, können jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossene Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, soferne der Auftraggeber bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertragsverlängerung nicht zuzustimmen.
Das gleiche gilt für Verträge, die friedhofsgärtnerische Arbeiten nur für bestimmte Jahreszeiten eines Jahres vorsehen, derartige Saisonverträge gelten auch für die gleiche Jahreszeit des jeweiligen Folgejahres als verlängert.
Der Hinweis bzw. der Widerspruch des Kunden muß in diesem Fall bis spätestens einen Monat vor bzw. bis zum vorgesehenen Arbeitsbeginn erfolgen.
7. Bepflanzungen:
Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt – wenn nicht anders vereinbart – durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung (jahreszeitliche Wechselbepflanzung, Rasen, Bodendecker) erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern.
Die übliche Auspflanzungszeit unter normalen klimatischen Verhältnissen ist bei:
Frühjahrsblumen: April bis Muttertag
Sommerblumen: nach den Eismännern
Herbstblumen: Oktober bis Allerheiligen
Winterdekoration: Allerheiligen bis Weihnachten
8. Grabpflege:
Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfaßt: Bekämpfen von Unkraut, Schnitt der Pflanzen und des Rasens nach fachlichen Gesichtspunkten, Säubern der Grabstelle, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich (während der Saison). Sie umfaßt nicht die fachlich notwendige Neuanlage des Rasens (grundsätzlich alle 3 Jahre), für welche ein besonderer Auftrag notwendig ist.
Herausgegeben von der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder in Zusammenarbeit mit dem Verein für Konsumenteninformation.